Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Ergänzende Bedingungen
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
DER MEHLER ENGINEERED DEFENCE GMBH,
KUPFERMÜHLENBERG 2,
38154 KÖNIGSLUTTER („VERKÄUFER“)
1. ALLGEMEINES
1.1 Für alle – auch zukünftigen – Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers sind ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) maßgebend. Dies gilt ebenfalls für künftige und gleichartige Geschäfte mit Kunden („Käufer“). Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
1.2 Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3 Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter wird ausdrücklich widersprochen. Diese finden nur dann Anwendung, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.4 Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von den AVB des Verkäufers abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Organe oder Prokuristen des Verkäufers in vertretungsberechtigter Zahl.
2. VERTRAGSSCHLUSS
Alle Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
2.1 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Abgabe anzunehmen.
2.2 Die Annahme wird vom Verkäufer gegenüber dem Käufer entweder schriftlich (z. B. durch die Zusendung einer Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Mit Zugang der Annahmeerklärung beim Käufer kommt ein verbindlicher Vertrag zwischen den Parteien zustande.
2.3 Gibt der Verkäufer im Rahmen einer Vertragsanbahnung Empfehlungen oder Auskünfte, handelt es sich hierbei ausschließlich um eine unverbindliche Empfehlung und/oder Auskunft. Mit einer unverbindlichen Empfehlung und Auskunft ist keine ausdrückliche oder implizite Gewährleistungs- (insbesondere, ohne Einschränkung, in Bezug auf Tauglichkeit der Produkte bzw. Leistungen des Verkäufers für einen bestimmten Zweck) und/oder Haftungszusage des Verkäufers verbunden. Empfehlungen und Auskünfte sind dann nur verbindlich, wenn der Verkäufer ausdrücklich – mindestens in Textform – bestätigt, dass er mit der Empfehlung und/oder Auskunft eine Gewährleistungs- und/oder Haftungszusage übernimmt.
3. ANGEBOTSUNTERLAGEN, EIGENTUM UND GEHEIMHALTUNG
3.1 Die in diesen AVB, dem Angebot und den dazugehörenden Unterlagen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Kalkulationen, Muster, Daten, Angaben über Gewichte, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und Maße sowie sonstige technische Daten und Leistungsbeschreibungen, wie auch sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen, stellen nur dann eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, wenn im Angebot des Verkäufers ausdrücklich auf die vorstehenden Angaben als Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung verwiesen wird. Die vorstehenden Angaben stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
3.2 Abbildungen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Fotos, Kalkulationen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen, die der Verkäufer dem Käufer überlassen hat („Unterlagen der Verkäufers“), stehen im Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich an den Unterlagen des Verkäufers Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für als „vertraulich“ gekennzeichnete Unterlagen der Verkäufers.
3.3 Gegenüber Dritten sowie Lieferanten und Wettbewerbern der Verkäufers (zusammen „Dritte“) sind die Unterlagen des Verkäufers sowie die als „vertraulich“ gekennzeichneten Unterlagen der Verkäufers (zusammen „vertrauliche Unterlagen des Verkäufers“) während der Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrags geheim zu halten. Der Käufer darf weder die vertraulichen Unterlagen des Verkäufers als solche noch deren Inhalt ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers an Dritte weitergeben bzw. Dritten in sonstiger Weise zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen, für eigene Geschäftszwecke verwerten oder vervielfältigen. Der Käufer wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern auferlegen, soweit diese vertrauliche Unterlagen der Verkäufers zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
3.4 Auf Verlangen der Verkäufers hat der Käufer die Unterlagen des Verkäufers einschließlich davon hergestellter Vervielfältigungen und daraus angefertigter Aufzeichnungen unverzüglich vollständig an den Verkäufer zurückzugeben, zu vernichten oder auf eigenen (mobilen) Geräten oder Speichermedien zu löschen, wenn sie vom Käufer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Wird vom Verkäufer die Vernichtung der Unterlagen des Verkäufers verlangt, ist ihm vom Käufer eine diesbezügliche schriftliche Bescheinigung auszustellen.
3.5 Für den Fall, dass die Parteien einen Rahmenvertrag oder sonstiges Dauerschuldverhältnis („Rahmenvertrag“) schließen, gilt Folgendes: Nach Beendigung des Rahmenvertrags wird der Käufer sämtliche ihm zugänglich gemachten Unterlagen des Verkäufers, insbesondere Dokumente, Schriftstücke, Kopien, Modelle sowie Muster etc. unverzüglich ohne Anforderung des Verkäufers herausgeben sowie auf eigenen (mobilen) Geräten oder Speichermedien löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann seitens des Käufers insoweit nicht geltend gemacht werden. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers zu versichern, keinerlei Dokumente, auch Kopien hiervon oder sonstige Mehrfertigungen, auch nicht in elektronischer Form, mehr im Besitz zu haben bzw. die Möglichkeit, sich einen Zugang hierzu zu verschaffen. Die Verpflichtung zur Löschung bzw. Vernichtung gilt nicht für Vervielfältigungen, die zur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten seitens des Käufers erforderlich sind.
4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Die Preisstellung gilt für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Preise verstehen sich in EURO per Verkaufsmengeneinheit rein netto ohne gesetzliche Mehrwertsteuern. Preise sind ohne Abzug (insbesondere Bankgebühren, Skonto) zu bezahlen. Ein Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4.2 Wenn im Einzelfall bei Vertragsschluss keine Preise festgelegt wurden, gelten die jeweiligen Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste des Verkäufers.
4.3 Sämtliche Preise verstehen sich ex works Werk des Verkäufers (Incoterms® 2020).
4.4 Der Käufer trägt die Kosten für den Transport und die Versicherung, die Umschlaggebühren, Frachtkosten, Maut, Steuern, Zölle, Verpackung, öffentliche Abgaben und ähnliche zugehörige Gebühren, die dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.5 Die vom Verkäufer verwendete Verpackung ist ausschließlich zum Transport der Waren bestimmt und folglich Transportverpackung.
4.6 Wechsel oder Schecks sowie Barzahlungen werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen und Wechsel sowie Schecks nur erfüllungshalber entgegengenommen.
4.7 Bei vereinbarten Zahlungen in anderer Währung als Euro (EUR) („Fremdwährung“) verpflichtet sich der Käufer, in der vereinbarten Fremdwährung zu zahlen. Tritt zwischen Vertragsabschluss und Eingang der in Rechnung gestellten Zahlung beim Verkäufer eine Wertminderung durch Kursveränderungen ein, wird die Vergütung in Fremdwährung so erhöht, dass der in Faktura ausgewiesene Betrag dem Euro-Gegenwert entspricht, wie er sich aufgrund der Fremdwährungsschuld im Zeitpunkt des Vertragsschlusses errechnete. Der Käufer ist verpflichtet, den Differenzbetrag auszugleichen.
4.8 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt. Jegliche Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Käufer einen Anspruch gegen den Verkäufer hat, der sich nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis ergibt, auf dem seine Zahlungsverpflichtung beruht.
4.9 Sofern nichts Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wird, sind Preise innerhalb dreißig (30) Tagen nach Zugang der Rechnung und Lieferung der Ware zur Zahlung fällig. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen ist der Verkäufer jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verkäufer spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4.10 Mit Ablauf der vorstehenden oder abweichend vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Während des Verzugs sind die Preise zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4.11 Die Vergütung wird bei Einstellung der Zahlungen des Käufers und/oder Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers sofort zur Zahlung fällig. Lässt die wirtschaftliche Situation des Käufers eine Einräumung von Krediten oder Verlängerung von Zahlungszielen nicht zu, kann der Verkäufer die Bestellung von Sicherheiten und Vorauszahlungen sämtlicher Ansprüche verlangen. Ferner kann der Verkäufer die weitere Leistungserfüllung aus dem Vertragsabschluss verweigern. Bei nicht fristgemäßer Sicherheitsbestellung oder Vorauszahlung kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
4.12 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch der Verkäufers auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
5. LIEFER- UND LEISTUNGSUMFANG
Mehr- oder Minderlieferungen, die in der Preisstellung berücksichtigt werden, können im handelsüblichen Umfang von 10% erfolgen. Im Fall von Minderlieferungen schuldet der Käufer, der die Minderlieferung gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß angezeigt hat, nur den Preis, der der tatsächlich gelieferten Menge entspricht. Mehrlieferungen bis zu 10% sind vom Käufer geschuldet, wenn der Käufer die Rüge gemäß § 377 HGB nicht ordnungsgemäß vorgenommen hat. In diesem Fall schuldet der Käufer auch den anteilsmäßig erhöhten Preis, der auf die Mehrlieferung entfällt. Sollte bei einer Mehrlieferung der Käufer gemäß § 377 HGB ordentlich gerügt haben, schuldet er den auf die Mehrlieferung anteilsmäßig entfallenden Mehrbetrag nicht, wenn er an der Mehrlieferung kein Interesse hat und dies dem Verkäufer binnen der für die Mängelrüge gemäß § 377 HGB geltenden Fristen mitteilt. Der Käufer ist dann allerdings verpflichtet, die zu viel gelieferte Ware an den Verkäufer auf Verlangen zurückzugeben.
6. LIEFERFRISTEN UND LIEFERTERMINE
6.1 Die Einhaltung der Lieferfristen und Liefertermine der Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Hierzu gehören die Abklärung aller auftragsrelevanten und technischen Fragen sowie die Freigabe von Mustern. Ferner hat der Käufer dem Verkäufer alle zur Vertragserfüllung ggf. erforderlichen Unterlagen und Daten sowie vom Käufer bereitzustellende Materialien rechtzeitig oder an dem vereinbarten Liefertermin und in angemessener Form zu überlassen. Lieferfrist der Verkäufers beginnen erst nach Abklärung aller für die Vertragserfüllung durch den Verkäufer erforderlichen (insbesondere aller auftragsrelevanten und technischen) Fragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.2 Die vom Verkäufer genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin” vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden.
6.3 Die Lieferfrist ergibt aus der Vereinbarung der Vertragsparteien. Lieferfristen gelten stets nur annährend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindliche Lieferfrist” vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden. Sofern Lieferfristen nicht vereinbart oder bei Annahme angegeben wurden, beträgt die Lieferfrist ca. drei (3) Monaten ab Vertragsschluss.
6.4 Die Lieferfrist beginnt vorbehaltlich der Erfüllung der Ziffer 6.1 mit Abschluss des Vertrags (vgl. Ziffer 2). Bei Selbstabholung beziehen sich die Lieferfristen auf den Zeitpunkt, für den der Verkäufer die Ware als versandbereit gemeldet hat.
6.5 Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind die Parteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird der Verkäufer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer der Verkäufers, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder der Verkäufer noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
6.6 Der Eintritt des Lieferverzugs des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
6.7 Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, muss der Verkäufer eine angemessene Nachfrist, mindestens jedoch von dreißig (30) Tagen, setzen, es sei denn eine solche Frist ist entsprechend § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Nach Ablauf der Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware nicht versandbereit gemeldet worden ist.
6.8 Der Verkäufer stellt unmittelbar mit der Lieferung eine Rechnung an den Käufer. Der Käufer hat binnen acht (8) Tagen ab Lieferung den Verkäufer unverzüglich anzumahnen, sollte entsprechende Rechnung nicht eingegangen sein. Erfolgt dies nicht, liegt keine Basis für Skontoabzüge oder sonstige Zahlungsminderungen seitens Käufer vor.
6.9 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt, d. h. einem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
6.10 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 10 und der gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
7. LIEFERUNG, VERSAND, GEFAHRENÜBERGANG, VERPACKUNG
7.1 Sofern nicht anderweitig schriftlich vom Verkäufer erklärt (insbesondere in der Auftragsbestätigung), erfolgt die Lieferung der Ware „ab Werk“ (EXW Incoterms® 2020).
7.2 Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt („Versendungskauf“). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Versand und Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
7.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
7.4 Wünscht der Käufer eine spezielle Verpackung und/oder Transportverpackung der Ware, bedarf dies einer separaten Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Käufer trägt die hierfür anfallenden Kosten. Zudem wird der Käufer den Verkäufer eine Verpackungsanweisung zur Verfügung stellen. Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen; hiervon ausgenommen sind Leihverpackungen und wiederverwendbare Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, Verpackungen auf seine Kosten regelgerecht zu entsorgen. Auf Verlangen stellt der Käufer dem Verkäufer einen schriftlichen Nachweis über die regelgerechte Entsorgung zur Verfügung.
8. ANNAHMEVERZUG
Der Käufer ist zur Annahme der Ware verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der Verkäufers aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
9. MÄNGEL, GEWÄHRLEISTUNG
9.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher (§ 13 BGB), auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
9.2 Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.
9.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die der Käufer den Verkäufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt der Verkäufer jedoch keine Haftung.
9.4 Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
9.5 Ist die Ware mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.6 Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.7 Der Käufer hat den Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu überlassen und/oder zugänglich zu machen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
9.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Wege-, Transport-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Verkäufer vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
9.9 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis für die beanstandete Ware mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.10 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9.11 Nach dem Gefahrenübergang trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Mangels der Ware bei Gefahrenübergang.
9.12 Garantien oder die Übernahme von Beschaffungsrisiken müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
9.13 Transportschäden sind dem Spediteur oder Frachtführer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und für den Fall, dass ein Frachtbrief ausgestellt wurde, auf dem Frachtbrief zu vermerken. Hierbei gelten die Anzeigepflichten des Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung.
10. HAFTUNG FÜR SACH- UND RECHTSMÄNGEL
10.1 Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer dem Käufer gegenüber nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
10.2 Bei Pflichtverletzungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Verkäufer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer bei einfacher Fahrlässigkeit nur:
10.2.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
10.2.2 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, wie z. B. die Verpflichtung zur Lieferung des gekaufte Produktes); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Verkäufers.
10.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen oder den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB).
10.5 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in allen Fällen unberührt.
11. VERJÄHRUNG
11.1 Für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln, die nicht unter § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB fallen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, z. B. ab Ablieferung (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB).
11.2 Diese Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer oder ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen oder im Falle der Arglist. Diese Ansprüche sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
12. EIGENTUMSVORBEHALT
12.1 Die Ware bleibt bis zum vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und auch künftiger Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsverbindung („gesicherte Forderungen“) Eigentum des Verkäufers. Werden Lieferungen auf laufende Rechnung ausgeführt, so dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung des Saldos. Sollte für den Eigentumsvorbehalt der Waren die Mitwirkung des Käufers erforderlich sein, verpflichtet sich der Käufer alle erforderliche Handlungen zu unternehmen, die für den Eigentumsvorbehalt erforderlich sind (d. h. insbesondere Mitwirkungshandlungen vorzunehmen; Dokumente und Unterlagen in geeigneter Form bereitzustellen).
12.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Zerstörung, Beschädigung, Blitz-, Feuer-, Wasser- und Diebstahlsgefahr ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
12.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufer, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Preis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
12.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehenden Forderungen tritt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers (insbesondere im Fall der Verarbeitung) ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Käufer bis auf Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 12.3 geltend machen. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers diesem gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Zudem ist der Verkäufer in diesen Fällen berechtigt, die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. Die in Ziffer 12.7 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
12.5 Wenn der realisierte Wert der dem Verkäufer gestellten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer verpflichtet, die dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
12.6 Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Der Verkäufer gilt als Hersteller. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.). Erfolgt die Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware in der Weise, dass die Ware des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer den Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. In dem Fall, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommt, ein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und/oder der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 12.3 geltend macht, ist der Verkäufer berechtigt, die Befugnis des Käufers zur Verarbeitung, Vermischung und Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
12.7 Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch Dritte oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Dritten auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten, die dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehen, zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
13. TEILLEISTUNG
Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
13.1 die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
13.2 die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
13.3 dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
14. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
14.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Verladestation. Erfüllungsort für Zahlungen ist Königslutter.
14.2 Grundlage aller Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
14.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten zwischen dem Käufer und Verkäufer sowie für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz des Verkäufers, sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, gegen den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15.1 Sollten einzelne Teile dieser Bestimmungen nichtig, unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Sofern kein dispositives Recht zur Verfügung steht, gilt anstelle einer nichtigen, unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmung diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die der nichtigen, unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt für die Ausfüllung unbeabsichtigter Lücken dieser Regelungen entsprechend.
15.2 Der Käufer darf die Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auf einen Dritten übertragen oder an einen Dritten abtreten.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Mehler Gruppe
Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AGB“) sind gültig für:
MEHLER VARIO SYSTEM GMBH, EDELZELLER STR. 51, 36043 FULDA
MEHLER ENGINEERED DEFENCE GMBH, KUPFERMÜHLENBERG 2, 38154 KÖNIGSLUTTER
LINDNERHOF-TAKTIK GMBH, ISARRING 3, 83661 LENGGRIES
MEHLER LAW ENFORCEMENT GMBH, EDELZELLER STR. 51 · D-36043 FULDA
(nachfolgend „MEHLER/LINDNERHOF“, „wir“, „uns“)
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen MEHLER/LINDNERHOF und unserer Lieferanten. Unsere Angebote erfolgen stets auf der Grundlage der AGB.
1.2 Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung von MEHLER/LINDNERHOF gültigen und dem Lieferanten in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass MEHLER/LINDNERHOF in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten richten sich nach diesen AGB und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Verträge, Bestellungen, Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Schriftform. Zudem sind Abweichungen von getroffenen Vereinbarungen und unseren Bestellungen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam.
1.4 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, dies gilt auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter werden, nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MEHLER/LINDNERHOF ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn MEHLER/LINDNERHOF in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten die Lieferungen vorbehaltlos annimmt oder wenn MEHLER/LINDNERHOF auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist. Die Annahme der Lieferungen des Lieferanten und/oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
1.5 Der Lieferant erkennt die alleinige Geltung unserer AGB durch Bestätigung des Auftrags oder der Bestellung spätestens mit der Ausführung des Auftrages für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an, auch wenn er sich auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft.
1.6 Die AGB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Bestellungen von MEHLER/LINDNERHOF gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung und deren jeweiligen Zugang beim Lieferanten als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.
2.2 Sofern in unserer Bestellung nichts Abweichendes geregelt ist, ist der Lieferant berechtigt, die Bestellung innerhalb einer Frist von drei (3) Werktagen nach deren Zugang durch schriftliche Bestätigung (z. B. Auftragsbestätigung) anzunehmen. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Übermittlung mittels Telefax oder E-Mail erfolgt.
2.3 Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch MEHLER/LINDNERHOF.
3.1 In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Qualitätsprüfzertifikaten („Werksprüfzeugnissen“), Lieferpapieren und Rechnungen des Lieferanten sind unsere Bestellnummer sowie die Artikelnummer, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben.
3.2 MEHLER/LINDNERHOF ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z. B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zwischen den Parteien zu regeln. MEHLER/LINDNERHOF kann Änderungen der Ware auch nach Vertragsschluss, soweit dies dem Lieferanten objektiv zumutbar ist, verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich zwischen den Parteien zu regeln.
3.3 Besichtigung oder Besuche des Lieferanten im Rahmen der Angebotserstellung sowie die Ausarbeitungen von Angeboten, Projekten usw. werden von uns nicht vergütet, es sei denn, eine Vergütung wurde ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart.
§ 4 Unterlagen, Eigentum und Geheimhaltung
4.1 Die in der Bestellung und den dazugehörenden Unterlagen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Werkzeugen, Kalkulationen, Mustern, Daten, Angaben über Gewichte, Gebrauchswerte, Belastbarkeiten, Toleranzen und Maße sowie sonstige technische Daten und Leistungsbeschreibungen, wie auch sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen sind als Beschaffenheitsvereinbarung zu verstehen.
4.2 Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Fotos, Kalkulationen, Modelle, Muster und sonstigen Unterlagen, die MEHLER/LINDNERHOF dem Lieferanten überlassen hat („Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF“), stehen im Eigentum von MEHLER/LINDNERHOF. MEHLER/LINDNERHOF behält sich an den Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferant verpflichtet sich, die Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF ausschließlich für die Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen zu verwenden. Das Vorstehende gilt auch für als „vertraulich“ gekennzeichnete Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF.
4.3 Gegenüber Dritten sowie Kunden und Wettbewerbern von MEHLER/LINDNERHOF (zusammen „Dritte“) sind die Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF sowie die als „vertraulich“ gekennzeichneten Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF (zusammen „vertrauliche Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF“) während der Laufzeit des Vertrags sowie nach Beendigung des Vertrags geheim zu halten. Der Lieferant darf weder die vertraulichen Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF als solche noch deren Inhalt ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von MEHLER/LINDNERHOF an Dritte weitergeben bzw. Dritten in sonstiger Weise zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen, für eigene Geschäftszwecke verwerten oder vervielfältigen. Der Lieferant wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern auferlegen, soweit diese vertraulichen Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
4.4 Auf Verlangen von MEHLER/LINDNERHOF hat der Lieferant die vertraulichen Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF einschließlich davon hergestellter Vervielfältigungen und daraus angefertigter Aufzeichnungen unverzüglich vollständig an MEHLER/LINDNERHOF zurückzugeben, zu vernichten und/oder auf eigenen (mobilen) Geräten oder Speichermedien zu löschen, wenn sie vom Lieferanten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen zwischen den Parteien nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Wird von MEHLER/LINDNERHOF die Vernichtung der vertraulichen Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF verlangt, wird der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF hierüber eine einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung stellen.
4.5 Für den Fall, dass die Parteien einen Rahmenvertrag oder sonstiges Dauerschuldverhältnis („Rahmenvertrag“) abschließen, gilt Folgendes: Nach Beendigung des Rahmenvertrags wird der Lieferant sämtliche ihm zugänglich gemachten vertraulichen Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF insbesondere Dokumente, Schriftstücke, Kopien, Modelle sowie Muster etc. unverzüglich ohne Aufforderung von MEHLER/LINDNERHOF herausgeben sowie auf eigenen (mobilen) Geräten oder Speichermedien löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann seitens des Lieferanten insoweit nicht geltend gemacht werden. Der Lieferant hat auf Verlangen von MEHLER/LINDNERHOF zu versichern, keinerlei Dokumente, auch Kopien hiervon oder sonstige Mehrfertigungen, auch nicht in elektronischer Form mehr im Besitz zu haben bzw. die Möglichkeit, sich einen Zugang hierzu zu verschaffen. Die Verpflichtung zur Löschung bzw. Vernichtung gilt nicht für Vervielfältigungen, die zur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten des Lieferanten erforderlich sind.
§ 5 Qualität, Änderung der Produktbestandteile und Produktionsverfahren
5.1 Die folgenden Regelungen gelten für die Lieferungen von Waren:
a) Grundlage aller Verträge ist die mit dem Lieferanten vereinbarte Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 4.1 der AGB sowie gegebenenfalls weiteren Produktspezifikationen, vereinbarte Produktqualitäten, technische Zeichnungen sowie weitere produktspezifische Unterlagen. Ebenso sind die zwischen dem Lieferanten und MEHLER/LINDNERHOF freigegebenen Produktionsmuster Grundlage des Vertrags.
b) Mit jeder Lieferung verpflichtet sich der Lieferant, ein Werksprüfzeugnis nach DIN 55350-18-4.1.2 auszustellen. Der Lieferant verpflichtet sich, in dem Werksprüfzeugnis unsere Bestell-, Artikel- und Lieferscheinnummer zu notieren.
c) Der Lieferant verpflichtet sich, Abweichungen bzw. Änderungen der Produktspezifikationen und/oder Produktzusammensetzung gegenüber den vereinbarten Produktspezifikationen und/oder Produktzusammensetzung MEHLER/LINDNERHOF unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Abweichungen bzw. Änderungen der Produktspezifikationen und/oder Produktzusammensetzung sowie daraus entstehende Auswirkungen sowie Risiken auf die vereinbarte Beschaffenheit der Ware sind in der Mitteilung ausdrücklich aufzuführen. Darüber hinaus ist/sind die abweichende bzw. geänderte Produktspezifikationen und/oder Produktzusammensetzung mithilfe erneuter Qualitäts- und Sicherheitsprüfungen, Anpassung der Spezifikationen, Produktfreigabemustern und Zertifikate durch MEHLER/LINDNERHOF freizugeben.
d) Eine Veränderung des Produktionsstandortes des Lieferanten oder des Produktionsverfahrens bzw. der spezifischen Einstellungen im Produktionsverfahren durch den Lieferanten nach Freigabe des Produktionsstandortes und/oder der Produktionsmuster, welche dem Vertrag zugrunde liegen, muss der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF unverzüglich schriftlich mitteilen. Änderungen der Verfahren sowie daraus entstehende Auswirkungen sowie Risiken auf die vereinbarte Beschaffenheit der Ware sind in der Mitteilung ausdrücklich aufzuführen. Etwaige Mehrkosten, die MEHLER/LINDNERHOF durch die vom Lieferanten veranlassten Veränderungen entstehen, trägt der Lieferant.
e) Der Lieferant hat unabhängig von einer erfolgreichen Erstbemusterung, die Qualität der Ware ständig zu prüfen und regelmäßig Requalifikationsprüfungen durchzuführen und MEHLER/LINDNERHOF über die Ergebnisse dieser Prüfungen in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal monatlich) schriftlich zu informieren. Zudem informieren sich die Parteien gegenseitig über etwaige Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung.
f) Der Lieferant verpflichtet sich, die geltenden Umweltschutzgesetze einzuhalten, seinen betrieblichen Umweltschutz kontinuierlich zu verbessern und Umweltbelastungen zu vermeiden. Während der Herstellung der Ware hat der Lieferant auf eine ressourcenschonende Verwendung der von MEHLER/LINDNERHOF gestellten Produktionsmaterialien sowie benötigte Energieträger zu achten. Zudem wird der Lieferant die durch die Herstellung entstehenden Abfallprodukte nach den landesüblichen Bestimmungen des Lieferanten sortieren und in einen Kreislauf zur Wiederverwertung bringen.
g) Der Lieferant ist verpflichtet, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH“) einzuhalten. Produkte, die die Anforderungen von REACH nicht vollständig erfüllen, dürfen nicht an uns geliefert werden.
h) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware dem neuesten Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Hierfür wird der Lieferant vor Lieferung der Ware geeignete Prüfmaßnahmen vornehmen, indem er eine nach Art und Umfang der Lieferung geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchführt. Auf Verlangen wird der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF die Durchführung dieser Maßnahmen schriftlich nachweisen.
5.2 Änderungen der Bedingungen unter § 5.1 bedürfen der Schriftform.
§ 6 Beigestellte Gegenstände
6.1 Von MEHLER/LINDNERHOF dem Lieferanten bereitgestellte Gegenstände (z. B. Unterlagen, Materialien, Software, Fertig- und Halbfertigprodukte, Werkzeuge, Muster, Modelle, Schablonen, Zeichnungen und sonstige Fertigungsmittel) sowie für Formen, Vorrichtungen, Prüfaufbauten, Maschinen, Anlagen, Vorlagen und sonstige Gegenstände (zusammen „beigestellte Gegenstände“) stehen im Eigentum von MEHLER/LINDNERHOF.
6.2 Die beigestellten Gegenstände sowie daraus hergestellte und noch nicht ausgelieferte Waren sind vom Lieferanten auf dessen Kosten als Eigentum von MEHLER/LINDNERHOF zu kennzeichnen und von fremdem Eigentum gesondert aufzubewahren.
6.3 Die beigestellten Gegenstände und Waren sind zur exklusiven Nutzung durch MEHLER/LINDNERHOF bestimmt. Eine Verarbeitung oder Umbildung der beigestellten Gegenstände durch die eine neue Sache hergestellt wird, wird vom Lieferanten immer für MEHLER/LINDNERHOF vorgenommen. Der Lieferant erwirbt in diesen Fällen nicht das Eigentum an den beigestellten Gegenständen. Es besteht Einigkeit darüber, dass MEHLER/LINDNERHOF Hersteller im Sinne des § 950 BGB ist und demgemäß die Eigentumsrechte an der neu hergestellten Sache erwirbt. Für alle Fälle der Verarbeitung nach § 950 BGB (insbesondere wenn beigestellte Gegenstände mit anderen Sachen verarbeitet werden, die nicht MEHLER/LINDNERHOF gehören) sowie der Verbindung und Vermischung nach den §§ 947, 948 BGB vereinbaren der Lieferant und MEHLER/LINDNERHOF bereits jetzt, dass sämtliche Eigentumsrechte an der neuen, einheitlichen Sache automatisch auf MEHLER/LINDNERHOF übergehen. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Lieferant die neue Sache für MEHLER/LINDNERHOF verwahrt. Sollten für den Übergang der Eigentumsrechte an der neu hergestellten bzw. neuen, einheitlichen Sache die Mitwirkung des Lieferanten erforderlich sein, verpflichtet sich der Lieferant alle erforderliche Handlungen zu unternehmen, die für den Eigentumsübergang erforderlichen sich (d. h. insbesondere Mitwirkungshandlungen vorzunehmen; Dokumente und Unterlagen in geeigneter Form bereitzustellen). Für den Fall der Weitergabe des Auftrags an Subunternehmer ist der Lieferant verpflichtet, auch mit diesen eine gleichlautende Vereinbarung zugunsten von MEHLER/LINDNERHOF zu treffen sowie eine solche, die den Subunternehmer zur bedingungslosen Herausgabe der neuen, einheitlichen Sache an MEHLER/LINDNERHOF zu jeder Zeit verpflichtet.
6.4 Die beigestellten Gegenstände sowie daraus hergestellte Waren sind bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie vom Lieferanten an MEHLER/LINDNERHOF vollständig übergeben werden, vom Lieferanten pfleglich zu behandeln. Der Lieferant muss die beigestellten Gegenstände und Waren auf eigene Kosten in voller Höhe zum Neuwert gegen die üblichen Gefahren insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Lieferant sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
6.5 Der Lieferant muss MEHLER/LINDNERHOF unverzüglich schriftlich anzeigen, wenn die Rechte von MEHLER/LINDNERHOF an den beigestellten Gegenständen oder daraus hergestellten aber noch nicht gelieferten Waren durch Pfändung oder durch sonstige Maßnahmen Dritter beeinträchtigt werden sollten. Der Lieferant wird seiner Anzeige alle für eine Intervention erforderlichen Unterlagen beifügen (z. B. im Falle der Pfändung einschließlich einer Abschrift des Pfändungsbeschlusses und einer eidesstattlichen Versicherung, dass und inwieweit die gepfändeten Gegenstände mit den gemäß diesem Vertrag übereigneten Gegenständen identisch sind). Der Lieferant setzt Pfändungsgläubiger und sonstige Dritte unverzüglich schriftlich von den Rechten von MEHLER/LINDNERHOF an den beigestellten Gegenständen und/oder Waren in Kenntnis.
§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungen
7.1 Die in der Bestellung von MEHLER/LINDNERHOF ausgewiesene Preise sind bindend. Sofern nicht anderweitig von MEHLER/LINDNERHOF angegeben (insbesondere in der Bestellung), verstehen sich alle von MEHLER/LINDNERHOF genannten Preise DDP Incoterms® 2020.
7.2 Alle Preise gelten in Euro und verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
7.3 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, sind die mit dem Lieferanten vereinbarten Preise Festpreise und schließen Nachforderungen des Lieferanten aller Art aus.
7.4 Die Preise schließen alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Zoll, Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. Kosten für Zollformalitäten, Kosten des Transports einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung und Transportverpackung sowie eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.
7.5 Rechnungen sind unter Angabe unserer vollständigen Bestelldaten (insbesondere Bestellnummer, Datum, Lieferscheinnummer) auszufertigen. Bei Nichterfüllen dieser Bedingung durch den Lieferanten haben wir etwaig daraus entstehende Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung und im Zahlungsausgleich nicht zu vertreten. Fehlen einzelne Bestelldaten und verzögert sich dadurch die Zahlung, verlängern sich die die vereinbarten Zahlungsfristen (vgl. § 7.6) um den Zeitraum der Verzögerung.
7.6 Die vereinbarten Preise sind innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung des Lieferanten (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nicht nach dem Zeitpunkt der verführten Lieferung bzw. Leistung, sondern nach dem vereinbarten Liefertermin. Wenn MEHLER/LINDNERHOF Zahlung innerhalb von zehn (10) Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 2% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von MEHLER/LINDNERHOF vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von MEHLER/LINDNERHOF eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist MEHLER/LINDNERHOF nicht verantwortlich.
7.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen MEHLER/LINDNERHOF in gesetzlichem Umfang zu. MEHLER/LINDNERHOF ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange MEHLER/LINDNERHOF noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
7.8 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
7.9 MEHLER/LINDNERHOF schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Lieferbedingungen und Gefahrenübergang
8.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen die Lieferungen des Lieferanten – inklusive Verpackungsmaterial – DDP Incoterms® 2020 an dem in der Bestellung angegebenen Ort („Bestimmungsort“). Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von MEHLER/LINDNERHOF zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
8.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit vollständigen Angaben zur Bestellung (u. a. Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung von MEHLER/LINDNERHOF (Datum und Nummer) beizufügen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat MEHLER/LINDNERHOF hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist MEHLER/LINDNERHOF am Tag des Versands der Lieferung eine entsprechende Versandanzeige mit Lieferschein und Werksprüfzeugnis zuzusenden.
8.3 Teillieferungen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien zulässig.
8.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf MEHLER/LINDNERHOF über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
8.5 Für den Eintritt des Annahmeverzugs von MEHLER/LINDNERHOF gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss MEHLER/LINDNERHOF seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung MEHLER/LINDNERHOF (z. B. Beistellung von Werkzeug) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät MEHLER/LINDNERHOF in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn sich MEHLER/LINDNERHOF zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
8.6 Von uns angeforderte Ursprungsnachweise (z. B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen) wird uns der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und unterzeichnet unverzüglich auf seine Kosten zur Verfügung stellen.
§ 9 Lieferzeit, Liefertermin und Lieferverzug
9.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und Lieferzeiten ist bindend. Wenn in der Bestellung kein Liefertermin und/oder Lieferzeit angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt die Lieferzeit zwei (2) Kalenderwochen für standardisierten Waren und acht (8) Kalenderwochen für nach individuellen Spezifikationen gefertigten Waren ab Vertragsschluss. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferzeit ist der Eingang der Ware an dem in unserer Bestellung genannten und sofern ein solcher nicht genannt wurde an dem in § 8.1 geregelten Bestimmungsort.
9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass er den vereinbarten Liefertermin und/oder die vereinbarte Lieferzeit voraussichtlich nicht einhalten kann.
9.3 Bei einer Überschreitung vereinbarter Liefertermine und Lieferzeiten kommt der Lieferanten in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, soweit durch die vereinbarten Liefertermine und Lieferzeiten ein bestimmtes Datum unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist.
9.4 Im Falle des Verzugs des Lieferanten stehen uns Ansprüche und Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz. Die Regelung des § 9.5 bleibt unberührt.
9.5 Wir sind berechtigt, im Fall der schuldhaften Lieferverzögerung des Lieferanten – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – vom Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des jeweiligen Netto-Auftragswerts der verspätet gelieferten Ware pro angefangener Kalenderwoche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Netto-Auftragswerts der verspätet gelieferten Ware. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Die vom Lieferanten gezahlte Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
§ 10 Verpackung
10.1 Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für Verpackungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern nach dem Gesetz eine Rücknahmeverpflichtung besteht, hat der Lieferant auf unser Verlangen die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
10.2 Der Lieferant hat Waren in einer für ihre Erhaltung und ihren Schutz angemessenen Weise zu verpacken. Insbesondere sind Waren so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.
10.3 Sofern nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und uns – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt werden, sind wir berechtigt, diese Verpackungen nach Erhalt der entsprechenden Waren, soweit sich diese noch in einem wiederverwendbaren Zustand befinden, gegen eine Vergütung in Höhe von 2/3 des auf die Verpackungen entfallenden Rechnungsbetrages frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden.
§ 11 Subunternehmer
11.1 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von MEHLER/LINDNERHOF die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen („Subunternehmer“). Hat MEHLER/LINDNERHOF die vorherige schriftliche Zustimmung erteilt und vergibt der Lieferant einen Auftrag an einen Subunternehmer, ist der Lieferant verpflichtet, die Vertragsbedingungen dieser AGB, die Bestellung sowie den Vertrag auch in Richtung seines Subunternehmers umzusetzen.
11.2 MEHLER/LINDNERHOF kann verlangen, dass der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF die abzuschließenden Vereinbarungen zwischen Lieferant und seinem Subunternehmen in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung stellt und eine entsprechende Ausnahme von einer etwaig bestehenden Geheimhaltungspflicht vereinbart.
§ 12 Mängeluntersuchung und Mängelhaftung
12.1 Für die Rechte von MEHLER/LINDNERHOF bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
12.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf MEHLER/LINDNERHOF die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von MEHLER/LINDNERHOF – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von MEHLER/LINDNERHOF, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Produkteigenschaften auf Basis der vereinbarten Produktspezifikationen und technischer Zeichnungen können durch das Werksprüfzeugnis nachgewiesen werden.
12.3 Für die Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von MEHLER/LINDNERHOF beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle von MEHLER/LINDNERHOF unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle von MEHLER/LINDNERHOF im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von MEHLER/LINDNERHOF für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von MEHLER/LINDNERHOF gilt die Rüge von MEHLER/LINDNERHOF (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Werktag ist jeder Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag in Deutschland ist und an den Bankfilialen in Deutschland für den Geschäftsverkehr geöffnet sind. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt.
12.4 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch von MEHLER/LINDNERHOF auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von MEHLER/LINDNERHOF bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet MEHLER/LINDNERHOF jedoch nur, wenn MEHLER/LINDNERHOF erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
12.5 Unbeschadet gesetzlicher Rechte von MEHLER/LINDNERHOF und der Regelungen in § 12.4 gilt: In jedem Fall ist MEHLER/LINDNERHOF berechtigt, vom Lieferanten nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Lieferung einer mangelfreien Sache („Ersatzlieferung“) zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von MEHLER/LINDNERHOF gesetzten, angemessenen Frist nach, so kann MEHLER/LINDNERHOF den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für MEHLER/LINDNERHOF unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird MEHLER/LINDNERHOF den Lieferanten unverzüglich, sofern möglich vorher, unterrichten.
12.6 Im Übrigen ist MEHLER/LINDNERHOF bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat MEHLER/LINDNERHOF nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
12.7 Bei Ersatzlieferung und Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Nachbesserung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
§ 13 Produkthaftung, Freistellung, Versicherung
13.1 Soweit MEHLER/LINDNERHOF von Dritten auf produkthaftungsrechtlicher Grundlage wegen Fehlern der vom Lieferanten gelieferten Waren oder sonstiger im Verantwortungsbereich des Lieferanten gesetzter Ursachen in Anspruch genommen wird, stellt der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF von solchen Ansprüchen in dem Umfang frei, wie der Lieferant im Außenverhältnis selbst haften würde. Dies umfasst auch die Freistellung von den angemessenen und erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung. Der Lieferant wird MEHLER/LINDNERHOF bei der Rechtsverteidigung gegen solche Ansprüche Dritter unverzüglich und ohne Berufung auf Leistungsverweigerungsrechte unterstützen.
13.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von MEHLER/LINDNERHOF durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
13.3 Soweit Erkenntnisse aus der eigenen Produktbeobachtung, Äußerungen Dritter oder Maßnahmen von Behörden darauf hindeuten, dass Vertragsprodukte sicherheitsrelevante Fehler aufweisen könnten, wird der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF unverzüglich schriftlich informieren und fortan unaufgefordert unterrichtet halten.
13.4 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10 Millionen pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten sowie auf Verlangen von MEHLER/LINDNERHOF durch Vorlage der betreffenden Versicherungspolice und Nachweise der Zahlung der Versicherungsprämie nachzuweisen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
13.5 Zudem hat uns der Lieferant auf Verlangen das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung durch Vorlage der betreffenden Versicherungspolice und eines Nachweises der Zahlung der Versicherungsprämie nachweisen.
§ 14 Verjährung
14.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
14.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
14.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit MEHLER/LINDNERHOF wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 15 Schutzrechte
15.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Waren frei von Eigentumsrechten, Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter (insbesondere Marken-, Firmen-, Namens-, Patent-, Gebrauchsmuster- oder Designrechten) sind, die die freie Verwendung der Ware beeinträchtigen oder ausschließen.
15.2 In dem Fall, dass die Ware Eigentums-, Urheber- oder gewerbliches Schutzrecht eines Dritten verletzt, wird der Lieferant
– unverzüglich nachdem ihm die Verletzung solcher Rechte bekannt geworden ist, MEHLER/LINDNERHOF schriftlich benachrichtigen,
– nach eigenem billigen Ermessen und auf seine Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen und Qualität erfüllt (insbesondere die vereinbarten Qualitätsanforderungen und Beschaffenheitsmerkmale sowie die technischen Daten). Gelingt dem Lieferanten dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist MEHLER/LINDNERHOF berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag – unbeschadet weiterer Rechte – aus wichtigem Grund zu kündigen, und
– MEHLER/LINDNERHOF zudem auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung freistellen, es sei denn, der Lieferant hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten oder die Ansprüche des jeweiligen Dritten sind verjährt.
§ 16 Übereignung der Ware und Eigentumsvorbehalt
16.1 Die Übereignung der Ware an MEHLER/LINDNERHOF hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Einen erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erkennen wir nicht an. Die Vereinbarung eines derartigen Eigentumsvorbehaltes bedarf unserer gesonderten vorherigen schriftlichen Zustimmung.
16.2 Nimmt MEHLER/LINDNERHOF jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. MEHLER/LINDNERHOF bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 17 Werkzeuge von MEHLER/LINDNERHOF
17.1 Von MEHLER/LINDNERHOF zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Teilen, Formen, Vorrichtungen, Prüfaufbauten, Maschinen und Anlagen (zusammen „MEHLER/LINDNERHOF Werkzeugen“) werden vom Lieferanten ausschließlich für die Herstellung der von MEHLER/LINDNERHOF bei Lieferanten bestellten Waren verwendet. Die MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge bleiben Eigentum von MEHLER/LINDNERHOF. Der Lieferant ist nicht berechtigt, mit den MEHLER/LINDNERHOF Werkzeugen andere Produkte herzustellen und auf den Markt zu bringen oder MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge für Aufträge eines Dritten zu verwenden oder nachzubauen.
17.2 Der Lieferant hat eine Eingangsprüfung der MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge vorzunehmen, d. h. der Lieferant ist nach Erhalt der MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge zu einer sofortigen Mengenübernahme und Mengenprüfung sowie einer Prüfung der Vollständigkeit und Mangelfreiheit der MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge verpflichtet. Die Ergebnisse der vom Lieferanten durchzuführenden Eingangsprüfungen sind MEHLER/LINDNERHOF unverzüglich schriftlich (d. h. in Schriftform oder in Textform z. B. per E-Mail) zu melden und auf Verlangen sind MEHLER/LINDNERHOF Fotos bereitzustellen.
17.3 Der Lieferant verpflichtet sich MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge ordnungsgemäß und von Werkzeugen Dritter getrennt zu lagern. MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge werden vom Lieferanten als Eigentum von MEHLER/LINDNERHOF gekennzeichnet. Zudem verpflichtet sich der Lieferant, MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge vor Zugriffen Dritter zu schützen. Erfolgt ein Zugriff durch Dritte muss der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF über diesen unverzüglich schriftlich informieren. Der Lieferant wird MEHLER/LINDNERHOF bei der Rechtsverteidigung gegen solche Zugriffe unverzüglich und ohne Berufung auf Leistungsverweigerungsrechte unterstützen.
17.4 Mit Eingang der MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge beim Lieferanten verpflichtet sich der Lieferant die eingegangen MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge pfleglich und mit kaufmännischer Sorgfalt zu behandeln und zu verwahren. Die Kosten der Verwahrung sind in der Vergütung der Ware enthalten. Der Lieferant ist verpflichtet, an von ihm verwahrte MEHLER/LINDNERHOF Werkzeugen erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Beschädigungen und Verluste der MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge hat er uns unverzüglich anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
17.5 Während der Verwahrung ist der Lieferant verpflichtet, MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge zum Neuwert insbesondere gegen die Gefahren Leitungswasser, Sturm, Hagel, Feuer- und Feuerfolgeschäden, Einbruchdiebstahl, Explosionen und Vandalismus ausreichend zu versichern. Die entsprechenden Versicherungskosten trägt der Lieferant. Auf Verlangen von MEHLER/LINDNERHOF hat der Lieferant durch ein Versicherungszertifikat den Versicherungsschutz nachzuweisen. Eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes ist MEHLER/LINDNERHOF unverzüglich mitzuteilen. MEHLER/LINDNERHOF ist als mitversicherte Person in den Versicherungsschutz aufzunehmen. Gleichzeitig tritt der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab und MEHLER/LINDNERHOF nimmt die Abtretung hiermit an.
17.6 MEHLER/LINDNERHOF kann jederzeit – ohne Einhaltung einer Frist – die sofortige Herausgabe der MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge vom Lieferanten verlangen, wenn die MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge von ihm nicht mehr zur Erfüllung des mit MEHLER/LINDNERHOF geschlossenen Vertrag benötigt werden. In einem solchen Fall ist der Lieferant verpflichtet, die MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge unverzüglich an MEHLER/LINDNERHOF herauszugeben und die MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge an den benannten Bestimmungsort DDP Incoterms® 2020 zu liefern. Ein Zurückbehaltungsrecht seitens des Lieferanten an den MEHLER/LINDNERHOF Werkzeugen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich bei der Gegenforderung des Lieferanten um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung gegenüber uns.
§ 18 Geheimhaltung
18.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die vertraulichen Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF, Muster, Skizzen, Schnittvorlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und auf dem Datenträger gespeicherte Informationen, Werkzeuge, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Problemlösungen und/oder Daten und sonstiges Know-how, gleich welchen Inhalts, sowie visuell durch Besichtigung von Anlagen/Einrichtungen erlangte Informationen sowie den Inhalt und Abschluss dieses Vertrages selbst (insbesondere die Bedingungen der Bestellung) sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Informationen und sonstige Unterlagen (zusammen „vertrauliche Informationen von MEHLER/LINDNERHOF“), die ihm überlassen oder bei Gelegenheit der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Laufzeit des Vertrags und nach dessen Beendigung geheim zu halten und nur zur Durchführung des Vertrag zu verwenden, nicht an Dritte weitergeben bzw. Dritten in sonstiger Weise zugänglich machen, sie bekannt geben, vervielfältigen oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Der Lieferant wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern, soweit diese vertraulichen Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, auferlegen.
18.2 Der Lieferant wird ebenso technische Informationen, Absichten, Erfahrungen, Kenntnisse oder Konstruktionen, die ihm im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit in vertraulicher Weise zugänglich oder offenbart werden, lediglich im Rahmen der Zusammenarbeit zu den vertraglichen Zwecken verwenden und während der Laufzeit des Vertrags und nach dessen Beendigung vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen.
18.3 Der Lieferant ist verpflichtet, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen durchzuführen, d. h. insbesondere die von MEHLER/LINDNERHOF zum Schutz von vertraulichen Informationen von MEHLER/LINDNERHOF festgelegten Maßnahmen einhalten und angemessene Vorkehrungen treffen, die verhindern, dass sich unbefugte Personen Zugang zu den vertraulichen Informationen von MEHLER/LINDNERHOF verschaffen können.
18.4 Diese Verpflichtung umfasst nicht vertrauliche Informationen von MEHLER/LINDNERHOF, die nachweislich
– öffentlich zugänglich sind oder werden;
– dem Lieferanten bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses bekannt waren;
– rechtmäßig von Dritten bekannt gemacht wurden; oder
– von MEHLER/LINDNERHOF freigegeben werden.
18.5 Der Lieferant wird vertrauliche Informationen von MEHLER/LINDNERHOF im Fall des Nichtzustandekommens des Vertrags oder nach Erfüllung des Vertrags unaufgefordert umgehend an uns zurückgeben.
18.6 Die Geheimhaltungsverpflichtung für vertrauliche Informationen endet fünf (5) Jahre nach Nichtzustandekommens des Vertrags oder Erfüllung dieses Vertrages.
18.7 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, den Namen, die Marke, das Logo oder das Corporate Design von MEHLER/LINDNERHOF zu Werbezwecken zu nutzen, in Werbematerial, Broschüren, etc. auf die Geschäftsverbindung mit MEHLER/LINDNERHOF hinzuweisen und für uns gefertigte Waren auszustellen.
18.8 Dem Lieferanten ist bekannt, dass die vorsätzliche Verletzung der vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtung neben zivilrechtlichen Rechtsfolgen auch strafrechtliche Folgen hat. Bei einer vorsätzlichen Verletzung der vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtung behält sich MEHLER/LINDNERHOF daher ausdrücklich strafrechtliche Schritte vor.
18.9 Der Lieferant wird seine Subunternehmer entsprechend diesem § 18 verpflichten.
18.10 Die schuldhafte Verletzung der vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtung durch den Lieferanten stellt die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht dar und berechtigt MEHLER/LINDNERHOF eine im Ermessen von MEHLER/LINDNERHOF stehende, der schuldhaften Pflichtverletzung angemessene Vertragsstrafe vom Lieferanten zu verlangen. Die Mindesthöhe der Vertragsstrafe beträgt EUR 10.000,00. Der Lieferant ist berechtigt, die Höhe der Vertragsstrafe durch das nach dem Vertrag zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Kommt das Gericht zur Auffassung, dass die Vertragsstrafe unangemessen ist, ist das zuständige Gericht berechtigt, die Strafe herabzusetzen oder auch zu erhöhen. Für vorsätzlich begangene Zuwiderhandlungen wird die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen sowie auf Unterlassung künftigen verbotswidrigen Verhaltens bleibt hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadenersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe stellt dabei den Mindestschaden dar.
§ 19 Gefahrstoffe
19.1 Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere für den Fall, dass er Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Ähnliches liefert, die Gefahrstoffe sind, oder wenn er Waren liefert, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, die jeweils anwendbaren Vorgaben des nationalen, europäischen und internationalen Chemikalien- und Gefahrstoffrechts, insbesondere gemäß REACH, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP“) und Gefahrstoffverordnung („GefStoffV“), einschließlich etwaiger Verpflichtungen für den Export und das Inverkehrbringen der Waren (z. B. Beachtung von Vorgaben zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen), einzuhalten. Der Einsatz krebserregender Stoffe wird dem Lieferanten untersagt.
19.2 Zudem verpflichtet sich der Lieferant, den Informationspflichten in der Lieferkette gemäß den nationalen, europäischen und internationalen Chemikalien- und Gefahrstoffrechts vollständig und rechtzeitig nachzukommen (insbesondere Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts, SVHC-Kommunikation). Hierzu wird uns der Lieferant insbesondere bei der Erstbemusterung sowie bei der ersten Serienlieferung jeweils ein aktuelles, mit Datum versehenes Sicherheitsdatenblatt in deutscher und englischer Sprache u. a. mit Hinweis auf den Einsatzort und Verwendungszweck übersenden. Sicherheitsdatenblätter müssen unaufgefordert bei jeder Änderung des Stoffes/ der Zubereitung sowie bei jeder Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes durch den Lieferanten, jedoch spätestens alle drei (3) Jahre erneut übersandt werden. Bestehen besondere Umgangsvorschriften sind wir hierüber gesondert schriftlich zu informieren und in der Anwendung des Stoffes/ der Zubereitung unter Berücksichtigung der örtlichen Voraussetzungen bei uns zu beraten. Die nationalen, europäischen und internationalen Bestimmungen des Chemikalien- und Gefahrstoffrechts, insbesondere die Verpflichtungen des Lieferanten nach der GefStoffV in ihrer jeweils zum Lieferzeitpunkt gültigen Fassung, bleiben unberührt.
19.3 Soweit der Lieferant nach dem nationalen, europäischen und internationalen Chemikalien- und Gefahrstoffrecht Registrierungspflichten zu erfüllen hat, gewährleistet der Lieferant für alle von ihm gelieferten Waren, dass Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Ähnliches, die Registrierungspflichten unterliegen, registriert wurden.
19.4 Ferner gewährleistet der Lieferant, dass Waren nur Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Ähnliches enthalten, die nach Maßgabe anwendbarer gesetzlicher oder anderer Regelungen nicht verboten, beschränkt oder zulassungspflichtig sind bzw. die im Einklang mit den entsprechenden Vorgaben verwendet wurden.
§ 20 Abtretung von Ansprüchen
Der Lieferant darf die Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MEHLER/LINDNERHOF auf einen Dritten übertragen oder abtreten.
§ 21 Datenschutz
MEHLER/LINDNERHOF ist berechtigt, sämtliche Daten über den Lieferanten, die zum Zwecke der Vertragsdurchführung erforderlich sind, unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften zu verarbeiten.
§ 22 Verhaltenskodex für Lieferanten
22.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnungen einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten und Subunternehmern bestmöglich fördern und einfordern.
22.2 Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.
§ 23 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
23.1 Sofern der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und uns das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Verpflichtungen gemäß des Vertrages bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
23.2 Nach Wahl der klagenden Partei können alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten zwischen den Parteien alternativ auch nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden werden. In diesem Fall ist der Schiedsort Frankfurt am Main, Deutschland. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Das auf die Schiedsvereinbarung und das Schiedsverfahren anwendbare Recht ist das deutsche Recht.
23.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz.
23.4 Diese AGB und die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG), ist ausgeschlossen.
§ 24 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmung dieser AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, falls dispositives Recht nicht zur Verfügung steht, die unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und/oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommt.
Ergänzende Bedingungen für den Kauf von Anlagen
Supplementary Terms of Purchase of Equipment
MEHLER VARIO SYSTEM GMBH, EDELZELLER STR. 51, 36043 FULDA MEHLER ENGINEERED DEFENCE GMBH, KUPFERMÜHLENBERG 2, 38154 KÖNIGSLUTTER LINDNERHOF-TAKTIK GMBH, ISARRING 3, 83661 LENGGRIES MEHLER LAW ENFORCEMENT GMBH, EDELZELLER STR. 51 · D-36043 FULDA (nachfolgend „MEHLER/LINDNERHOF“, „wir“, „uns“)
§ 1 Allgemeines
Für die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit Investitionsgütern, insbesondere technischen Anlagen und Maschinen („Anlagen“) gelten ergänzend zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen zwischen Mehler Vario System GmbH („MEHLER/LINDNERHOF“, „wir“, „uns“) und unseren Lieferanten die nachfolgenden Bedingungen („Ergänzende Bedingungen für Anlagen“). Die Ergänzenden Bedingungen für Anlagen gelten ergänzend oder im Fall von Abweichungen oder Wiedersprüchen zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von MEHLER/LINDNERHOF vorranging vor diesen.
§ 2 Liefer- bzw. Leistungszeiten
2.1 Zeitpunkte für Beginn der Liefer- bzw. Leistungszeit, Übergabe verbindlicher Ausführungszeichnungen, Montagebeginn, Montageende, Inbetriebnahme, Beginn und Ende des Probebetriebs sind zwischen MEHLER/LINDNERHOF und dem Lieferanten ausdrücklich zu vereinbaren und im Vertrag festzulegen, sofern nichts Abweichendes in diesen Ergänzenden Bedingungen für Anlagen geregelt ist.
2.2 Alle Materialien sind so rechtzeitig zu beschaffen, dass bei Mängeln eine termingerechte Ersatzlieferung möglich ist.
2.3 Kann der Lieferumfang zu dem von MEHLER/LINDNERHOF gewünschten Termin aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht angenommen werden, übernimmt der Lieferant die kostenlose Zwischenlagerung für den Zeitraum von zwei (2) Monaten.
2.4 MEHLER/LINDNERHOF hat die Voraussetzungen zu schaffen, dass mit der ungehinderten Montage termingemäß begonnen werden kann. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so werden die Termine angemessen angepasst.
2.5 MEHLER/LINDNERHOF ist aus zwingenden betrieblichen Gründen jederzeit berechtigt, eine Unterbrechung der Vertragserfüllung zu verlangen. Den Zeitpunkt der Fortsetzung der Vertragserfüllung bestimmt MEHLER/LINDNERHOF unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Lieferanten.
§ 3 Liefer- und Leistungsumfang
3.1 Der Lieferant verpflichtet sich, dass die von ihm erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen den jeweils anwendbaren Gesetzen, Richtlinien, Normen und Standards, insbesondere Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV), Unfallverhütungsvorschriften (UVV), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), Elektromagnetische-Verträglichkeit- Gesetz (EMVG), Band 19.2 des Verbands der Automobilindustrie (VDA Band 19.2: Technische Sauberkeit in der Montage – Teil 2), Richtlinien für Sicherheitstechniken der VdS Schadenverhütung GmbH (VdS-Richtlinien), Richtlinien des Verein Deutscher Ingenieure (VDI-Richtlinien), Normen (u.a. DIN, EN, IEC und VDE) sowie etwaiger gesetzlicher Verpflichtungen für den Export und das Inverkehrbringen der Anlage (z. B. Beachtung von Vorgaben zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen), entsprechen. Sofern der Lieferant die anwendbaren Gesetze, Richtlinien, Normen und Standards nicht einhalten kann, hat er dies MEHLER/LINDNERHOF unverzüglich anzuzeigen. MEHLER/LINDNERHOF entscheidet, ob und wieweit das Vertragsverhältnis fortgesetzt werden soll. Die Nicht-Einhaltung stellt einen Verstoß gegen primäre Leistungspflichten des Lieferanten dar.
3.2 Der Lieferant wird eine neue, vollständige und funktionstüchtige Anlage erstellen, die alle Bestandteile umfasst, die zum vertragsgemäßen Gebrauch notwendig sind. Ferner erbringt der Lieferant die in diesen Ergänzenden Bedingungen für Anlagen geregelten Leistungen.
3.3 Der Lieferant steht ferner dafür ein, dass die Anlage betriebssicher ist und dass alle Anlagenteile technisch und wirtschaftlich optimal aufeinander abgestimmt sind.
3.4 Der Lieferant verpflichtet sich, die Versorgung von MEHLER/LINDNERHOF mit Ersatz- und Reserveteilen für die gegenüber MEHLER/LINDNERHOF erbrachten Anlagen für einen Zeitraum von mindestens fünfzehn (15) Jahren nach der Abnahme der Anlage zu angemessenen, handelsüblichen Konditionen sicherzustellen. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatz- und/oder Reserveteilen für die gegenüber MEHLER/LINDNERHOF erbrachte Anlage einzustellen, wird er dies MEHLER/LINDNERHOF unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Satzes 1 – mindestens sechs (6) Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
3.5 Auch wenn einzelne Geräte, Teile, Einrichtungen und Leistungen nicht ausdrücklich genannt werden, sind sie ohne gesonderte Berechnung zu erbringen, wenn sie innerhalb der festgelegten Lieferleistungsgrenzen zur Vollständigkeit der gesamten Anlage und deren einwandfreien Funktion erforderlich sind.
3.6 Zu den Leistungen des Lieferanten gehören auch die Gestaltung von Geräten, Büro, Lager, Kühlkammern, Lackier-, Sanitär-, Aufenthaltsräumen usw. einschließlich Beheizung, Arbeitsschutzgeräten und -kleidung sowie die Einrichtung von Fernsprechanschlüssen und anderen technischen Systemen. Die Werkstätten und Sanitäreinrichtungen von MEHLER/LINDNERHOF stehen dem Lieferanten nur nach schriftlicher Zustimmung zur Verfügung.
3.7 Für die von MEHLER/LINDNERHOF bereitzustellenden Hilfsstoffe sind die erforderlichen Zuleitungen von der Entnahme bis zur Verwendungsstelle vom Lieferanten im Einvernehmen mit der örtlichen Bauleitung zu verlegen, anzuschließen und später wieder zu entfernen.
3.8 Für eine unfallsichere Baustelle und eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat der Lieferant Sorge zu tragen. Die vom Lieferanten genutzten Lager und Arbeitsplätze sind sauber zu halten. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, kann MEHLER/LINDNERHOF diese Arbeiten auf Kosten des Lieferanten durchführen oder durchführen lassen.
3.9 Der Lieferant ist verpflichtet, von ihm hergestellte Zuleitungen auf Verlangen von MEHLER/LINDNERHOF auch anderen Unternehmen zur Mitbenutzung zu überlassen, sofern der Lieferant dadurch in seiner Arbeitsweise nicht behindert wird. Die Vergütung ist mit dem Benutzer direkt zu klären.
3.10 Bau- und Erdarbeiten für Baustellen- und Montageeinrichtungen hat der Lieferant auf seine Kosten vorzunehmen.
§ 4 Ausführung und Qualitätssicherung
4.1 Der Lieferant verpflichtet sich, spätestens nach der Annahme der Bestellung eine Beschreibung seines Qualitätssicherungssystems zu erstellen und MEHLER/LINDNERHOF rechtzeitig zur Prüfung und Zustimmung zuzuleiten. Der Lieferant wird auch seine Subunternehmer und Unterlieferanten in das System einbeziehen. Die Schnittstellen sind aufzuzeigen und zu definieren. Die Beschreibung hat zusammenfassend darzustellen, wie und von wem die für die Bestellung zutreffenden Forderungen erfüllt und als erfüllt bestätigt werden.
4.2 Der Lieferant benennt MEHLER/LINDNERHOF einen qualifizierten Koordinator für die Abwicklung der Qualitätssicherungsmaßnahmen.
4.3 MEHLER/LINDNERHOF behält sich die Teilnahme an Prüfungen und Messungen vor. Hierzu haben MEHLER/LINDNERHOF und die von MEHLER/LINDNERHOF beauftragten Dritten Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten, Lagerräumen und sonstigen Räumlichkeiten, wo die vertragliche Leistung erbracht oder die hierfür bestimmten Komponenten gelagert werden. Auf Verlangen werden MEHLER/LINDNERHOF und/oder dem von MEHLER/LINDNERHOF beauftragten Dritten alle Unterlagen zur Einsicht vorgelegt und entsprechende Auskunft erteilt.
4.4 MEHLER/LINDNERHOF behält sich vor, Bau- und Montageüberwachungen sowie begleitende Prüfungen durchzuführen. In diesen Fällen stellt der Lieferant sicher, dass MEHLER/LINDNERHOF rechtzeitig über geplante Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit informiert wird.
4.5 Der Lieferant ist verantwortlich für die Durchführung der in den Vorprüfunterlagen (d. h. insbesondere dem Pflichtenheft) geforderten Prüfungen. Zusätzliche Prüfungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MEHLER/LINDNERHOF. Der Lieferant wird MEHLER/LINDNERHOF und dem von MEHLER/LINDNERHOF beauftragten Dritten die Teilnahme an behördlich vorgeschriebenen oder anderweitig vereinbarten Prüfungen ermöglichen oder auf Verlangen von MEHLER/LINDNERHOF Auskünfte erteilen.
4.6 Der Lieferant benennt MEHLER/LINDNERHOF die Personen, die mit der Vorprüfung, Bauüberwachung, Schweiß- und Prüfaufsicht sowie mit der Zusammenstellung und Prüfung der Dokumentation betraut sind.
4.7 Der Zeitpunkt der Prüfungen wird MEHLER/LINDNERHOF und dem Prüfer bei Bestellungen im Inland mindestens drei (3) Werktage, bei Bestellungen im Ausland mindestens sechs (6) Werktage vor Beginn der Prüfungen mitgeteilt. 4.8 Der Lieferant hat MEHLER/LINDNERHOF auf Verlangen nachzuweisen, bei welchen Subunternehmer und Unterlieferanten und zu welchen Terminen die notwendigen Materialien bestellt wurden.
4.9 MEHLER/LINDNERHOF und der von MEHLER/LINDNERHOF beauftragte Dritte haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Terminsituation und den Fertigungsstand beim Lieferant zu erhalten. Der Lieferant wird Subunternehmer und Unterlieferanten verpflichten, MEHLER/LINDNERHOF und dem von MEHLER/LINDNERHOF beauftragten Dritten jederzeit Einsicht in die Terminsituation und den Fertigungsstand zu gewähren. Schuldhaft verursachte Montagemehrkosten von Nachbar- und Anschlussmontagen, die durch nicht rechtzeitig mitgeteilte Terminverschiebungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
4.10 Der Lieferant ist verpflichtet, sich ausreichend über die örtlichen Verhältnisse des Erfüllungsortes zu informieren und den Beginn der vertraglich geschuldeten Leistungen mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Die durch die schuldhafte Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehenden Kosten trägt der Lieferant.
4.11 Der Lieferant gewährleistet die richtige Auswahl der verwendeten Werkstoffe, die sachgemäße Ausführung, das einwandfreie Funktionieren der Anlage/des Anlagenteils, das Erreichen der vereinbarten technischen Leistungen und Eigenschaften und die Betriebseignung für den Dauerbetrieb.
4.12 Der Lieferant stimmt alle wesentlichen Auslegungs- und Konstruktionsentscheidungen mit MEHLER/LINDNERHOF ab. Ort und Zeitpunkt der Abstimmungsgespräche sind MEHLER/LINDNERHOF mit einem Vorlauf von vierzehn (14) Kalendertagen anzukündigen.
4.13 Der Lieferant hat die von MEHLER/LINDNERHOF beigestellten Stoffe oder Teile unverzüglich zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel MEHLER/LINDNERHOF unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für Mängel, die der Lieferant zu einem späteren Zeitpunkt erkennt. Unabhängig davon ist der Lieferant verpflichtet, die Eignung der beigestellten Stoffe oder Teile eigenverantwortlich zu überprüfen und Einwände MEHLER/LINDNERHOF unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wenn die fehlende Eignung auf einer fehlerhaften oder unvollständigen Spezifikation des Lieferanten beruht, trägt der Lieferant sämtliche Folgekosten. MEHLER/LINDNERHOF wird Mängelansprüche gegen Lieferanten/Hersteller der beigestellten Stoffe oder Teile an den Lieferanten abtreten.
4.14 Der Lieferant wird MEHLER/LINDNERHOF unaufgefordert und rechtzeitig schriftlich mitteilen, bis zu welchem Zeitpunkt notwendige Entscheidungen von MEHLER/LINDNERHOF zu treffen und benötigte Unterlagen dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen sind.
§ 5 Personal
5.1 Der Lieferant gewährleistet, dass er die Leistungen im Zusammenhang mit Anlagen durch Personal erbringt, das für die Erbringung der Leistungen qualifiziert ist.
5.2 Der Lieferant verpflichtet sich, nur qualifiziertes, unterwiesenes und entsprechend der auszuführenden Tätigkeit nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen arbeitsmedizinisch untersuchtes Personal einzusetzen, das entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen angestellt und versichert ist. Auf Wunsch von MEHLER/LINDNERHOF sind entsprechende aktuelle Qualifikations- und Untersuchungsnachweise vorzulegen. MEHLER/LINDNERHOF ist berechtigt, aus wichtigem Grund die Ablösung von Personal des Lieferanten zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn berechtigte Zweifel an der notwendigen Erfahrung oder Qualifikation bestehen bzw. Arbeitssicherheits- und/oder Umweltschutzbestimmungen nicht beachtet werden. Der Lieferant verpflichtet sich, in diesen Fällen unverzüglich für qualifizierten Ersatz zu sorgen. Die vereinbarten Leistungstermine bzw. Leistungszeiten bleiben hiervon unberührt.
5.3 Der Lieferant ist verpflichtet, eingesetztes Personal nur mit sorgfältiger Rücksicht auf die Interessen von MEHLER/LINDNERHOF zu ändern. Etwaige Mehraufwände trägt der Lieferant (z. B. für Einarbeitung, Wissenstransfer und Produktivitätsnachteile).
5.4 Während der Vertragslaufzeit vom Lieferanten vorgenommene Einstufungen eingesetzter Personen in eine höhere Qualifikationsstufe lassen die Vergütungspflichten für Vertragsleistungen unberührt.
5.5 Der Lieferant verpflichtet sich, MEHLER/LINDNERHOF von sämtlichen Schäden und Kosten (einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung) freizustellen, die aus einer Verletzung von Rechtsnormen, welche ausschließlich der Lieferant oder einer seiner Mitarbeiter bzw. Subunternehmer zu vertreten hat, resultieren.
§ 6 Zusammenarbeit der Parteien, Integrität und Compliance, Arbeitssicherheit
6.1 Der Lieferant gewährleistet, dass er bezogen auf die vereinbarte Anlage über umfassende Expertise und Erfahrungen beim Einsatz der Anlage für den Vertragszweck verfügt, auf die MEHLER/LINDNERHOF sich verlassen darf.
6.2 Für MEHLER/LINDNERHOF sind Integrität und Compliance von besonderer Bedeutung. MEHLER/LINDNERHOF misst ferner sozialer Verantwortung im Rahmen unternehmerischer Aktivitäten eine hohe Bedeutung bei. Dies vorausgeschickt verpflichtet sich der Lieferant, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption und anderen strafbaren Handlungen zu ergreifen und sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit zu beteiligen, Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu übernehmen und die Umweltschutzgesetze zu beachten (zusammen „Verhaltenskodex“). Der Lieferant wird seine Mitarbeiter und seine Subunternehmer, die er im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber MEHLER/LINDNERHOF einsetzt, auf die Einhaltung des Verhaltenskodex verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Verpflichtung seiner Mitarbeiter und Subunternehmer MEHLER/LINDNERHOF nach.
6.3 Neben den betrieblichen Regeln und Vorschriften von MEHLER/LINDNERHOF hat der Lieferant insbesondere die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten.
6.4 Der Lieferant verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Arbeitnehmers einzuhalten, insbesondere sämtliche der für ihn anwendbaren nationalen Bestimmungen zur Zahlung des Mindestlohns und zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge (z. B. nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz („AEntG“) und nach dem Mindestlohngesetz („MiLoG“)) sowie die seinen Betrieb betreffenden berufsgenossenschaftlichen und tariflichen Regelungen. Der Lieferant gewährleistet zudem, dass auch seine Subunternehmer und Unterlieferanten diese Anforderungen erfüllen. Auf Verlangen weist der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen nach. Verstößt der Lieferant gegen die vorgenannten Pflichten oder kommt der Lieferant der Pflicht zur Beibringung von Nachweisen innerhalb einer von MEHLER/LINDNERHOF gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist MEHLER/LINDNERHOF berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Lieferant stellt MEHLER/LINDNERHOF im Innenverhältnis von sämtlichen eventuellen Ansprüchen frei, welche gegen MEHLER/LINDNERHOF wegen eines schuldhaften Verstoßes des Lieferanten oder eines seiner Subunternehmer oder Unterlieferanten gegen die anwendbaren nationalen Bestimmungen zur Zahlung des Mindestlohns und zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sowie weitere eine etwaige Haftung anordnende gesetzliche Vorschriften geltend gemacht werden.
6.5 Sofern Leistungen in den Geschäftsräumen von MEHLER/LINDNERHOF erbracht werden, gilt Folgendes: MEHLER/LINDNERHOF erfasst Betriebs- und Dienstwegeunfälle eigener Mitarbeiter und für sie tätiger fremder Leistungserbringer. Die Erfassung dient der Verbesserung der Arbeitssicherheit. Wenn ein vom Lieferant oder seinen Subunternehmern eingesetzter Leistungserbringer auf dem Weg zum bzw. vom Leistungsort (Dienstwegeunfall) oder am Leistungsort im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit (Betriebsunfall) einen Unfall erleidet, teilt der Lieferant dies und die weiteren Einzelheiten der örtlichen Sicherheitsfachkraft von MEHLER/LINDNERHOF schriftlich mit. Vorstehende Unfallmeldung gegenüber MEHLER/LINDNERHOF entbindet den Lieferanten nicht von bestehenden gesetzlichen Meldepflichten, wie ggf. Pflicht zur Meldung an die Berufsgenossenschaft.
6.6 Die Leistungserbringer verbleiben unabhängig davon, ob sie bei MEHLER/LINDNERHOF auf längere Zeit eingesetzt werden, organisatorisch beim Lieferanten oder dessen Subunternehmern. Ausschließlich der Lieferant ist gegenüber seinen Leistungserbringern weisungsbefugt, er führt seine Leistungserbringer eigenständig. Die Leistungserbringer treten in kein Arbeitsverhältnis zu MEHLER/LINDNERHOF, auch dann nicht, soweit sie Leistungen in deren Räumen erbringen.
§ 7 Technische Unterlagen
7.1 Sämtliche Zeichnungen, Planungs-, Auslegungs-, Prüf- und Fertigungsunterlagen sowie sonstige technische Unterlagen („technische Unterlagen“) sind in DIN-Formaten und DIN-Maßstäben zu liefern. Technische Unterlagen, die nicht den geforderten Bedingungen entsprechen, kann MEHLER/LINDNERHOF ohne Prüfung zurückweisen. Verbindliche Zusammenstellungspläne sind MEHLER/LINDNERHOF vor der Ausführung zur Zustimmung einzureichen. Ausführungszeichnungen sind auf Anforderung von MEHLER/LINDNERHOF vor der Werkstattausführung vorzulegen.
7.2 Alle technischen Unterlagen sind MEHLER/LINDNERHOF kostenlos, in der jeweils erforderlichen Anzahl und Sprache (in jedem Fall jedoch in deutscher Sprache) und sofern MEHLER/LINDNERHOF nichts Abweichendes verlangt in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
7.3 Der Lieferant stellt sicher, dass alle im Rahmen der Vertragserfüllung zu erstellenden technischen Unterlagen entsprechend den Vorgaben von MEHLER/LINDNERHOF gekennzeichnet werden.
7.4 Der Lieferant liefert MEHLER/LINDNERHOF die in der Spezifikation beschriebene Qualitätsdokumentation in fünffacher Ausfertigung.
7.5 Der Lieferant wird MEHLER/LINDNERHOF unverzüglich über erforderliche Änderungen von technischen Unterlagen insbesondere von Auslegungs-, Prüf- und Fertigungsunterlagen sowie über Abweichungen von festgelegten Fertigungs-, Prüfabläufen und Qualitätsmerkmalen informieren.
7.6 Unbeschadet der Durchsicht der technischen Unterlagen durch MEHLER/LINDNERHOF bleibt die Verantwortung für den Lieferungs- bzw. Leistungsumfang allein beim Lieferant. Alle durch fehlerhafte technische Unterlagen entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen, auch wenn die damit verbundenen Änderungen nicht den eigenen Lieferleistungsumfang betreffen und sofern der Lieferant die Fehlerhaftigkeit zu vertreten hat.
7.7 Der Lieferant ist verpflichtet, MEHLER/LINDNERHOF die erforderlichen technischen Unterlagen rechtzeitig einzureichen. Kosten, die aufgrund vom Lieferanten schuldhaft zu spät eingereichter, fehlerhafter oder unvollständiger technischer Unterlagen entstehen, trägt der Lieferant. Der Lieferant hat MEHLER/LINDNERHOF auf Änderungen in den technischen Unterlagen schriftlich hinzuweisen. Die Übersendung der mit Änderungsvermerken versehenen technischen Unterlagen genügt nicht. Die durch schuldhafte Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehenden Kosten trägt der Lieferant.
7.8 Besprechungsunterlagen müssen MEHLER/LINDNERHOF mindestens zwei (2) Werktage vor dem Besprechungstermin vom Lieferanten vorgelegt werden. Von jeder Besprechung ist vom Lieferanten innerhalb von zehn (10) Werktagen ein Protokoll anzufertigen und MEHLER/LINDNERHOF zu übermitteln.
7.9 Nach Abnahme hat der Lieferant sämtliche technischen Unterlagen zum Lieferleistungsumfang als Schlusszeichnung für MEHLER/LINDNERHOF anzufertigen, die alle getroffenen Änderungen berücksichtigen und die tatsächliche Ausführung darstellen. Für spätere Revisionsarbeiten hat der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF die notwendigen technischen Unterlagen und Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung der De- und Montage zu liefern. Auf Wunsch sind MEHLER/LINDNERHOF die zur Beschaffung von Ersatz- und Reserveteilen erforderlichen technischen Unterlagen und Stücklisten zu übergeben.
7.10 Sämtliche technische Unterlagen sind ohne besondere Aufforderung zu den vereinbarten Terminen oder so rechtzeitig zu übergeben, dass die baulichen und sonstigen Arbeiten nicht verzögert werden. Handelt es sich dabei um technische Unterlagen, zu denen eine Stellungnahme, Entscheidung oder Prüfung von MEHLER/LINDNERHOF erforderlich ist, so muss die Vorlage so rechtzeitig erfolgen, dass eine angemessene Frist für die Prüfung bleibt und notwendige Änderungen noch berücksichtigt werden können.
7.11 Der Lieferant hat Betriebsanleitungen und Wartungsanweisungen für den Lieferleistungsumfang in der jeweils erforderlichen Anzahl (in jedem Fall jedoch in zehnfacher Ausführung) sowie in der jeweils erforderlichen Sprache (in jedem Fall jedoch in deutscher Sprache) kostenlos zu dem vereinbarten Termin, spätestens jedoch vier (4) Wochen vor der Inbetriebnahme, zu liefern. Zudem stellt der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF innerhalb der vorgenannten Frist die Betriebsanleitung und Wartungsanweisung für den Lieferleistungsumfang in elektronischer Form zur Verfügung. Betriebsanleitung und Wartungsanweisung sind vom Lieferanten vor der Abnahme des Lieferleistungsumfanges mit den aus Inbetriebnahme und Probetrieb resultierenden Erkenntnissen verbindlich zu überarbeiten. Die frist- und formgerechte Bereitstellung der Betriebsanleitungen und Wartungsanweisungen durch den Lieferanten ist zwingende Voraussetzung für die Abnahme der Anlage.
§ 8 Montage
8.1 Die Montage umfasst den betriebsfertigen Zusammenbau des Lieferumfanges einschließlich der eventuell von MEHLER/LINDNERHOF beigestellten Teile unter voller Verantwortung des Lieferanten.
8.2 Zur Montage gehören auch das Abladen, die einwandfreie Lagerung und der Transport des Lieferumfanges auf der Baustelle bis zur Verwendungsstelle. Bei beschränkten Lagermöglichkeiten sind in Abstimmung mit MEHLER/LINDNERHOF jeweils nur die Teile anzuliefern, die unmittelbar darauf eingebaut werden können.
8.3 Vor Beginn der Montage hat der Lieferant Baumasse, z. B. für Fundamente, Durchbrüche und Raummaße, auf Übereinstimmung mit den von MEHLER/LINDNERHOF genehmigten Zeichnungen zu prüfen und Abweichungen MEHLER/LINDNERHOF unverzüglich mitzuteilen.
8.4 Mehrkosten, die dem Lieferanten dadurch entstehen, dass der Beginn und/oder die Durchführung der Montage auf Veranlassung von MEHLER/LINDNERHOF verzögert werden, sind unverzüglich anzumelden. Der Lieferant wird MEHLER/LINDNERHOF über die Höhe der Mehrkosten informieren und MEHLER/LINDNERHOF Nachweise über die Mehrkosten bereitstellen.
8.5 Die Montage umfasst die Gestellung des gesamten Montagepersonals einschließlich der Führungs-, Aufsichtsund Hilfskräfte sowie aller erforderlichen Rüst-, Hebe-, Montage-, Werkzeuge und Hilfsgeräte.
8.6 Der Lieferant trägt die Verantwortung für das gesamte Montagepersonal und wird vor Beginn der Arbeiten das Bauleitungs- und Inbetriebnahmepersonal benennen.
8.7 Sämtliche Wege- und Reisegelder, Spesen, Auslösungen, und sonstige Nebenkosten für das Personal des Lieferanten sind in den Montagekosten enthalten.
8.8 Über die Vergütung von eventuell von MEHLER/LINDNERHOF beigestellten Fach- und Hilfskräften sind vor deren Arbeitsaufnahme Vereinbarungen zu treffen.
8.9 Auf Wunsch von MEHLER/LINDNERHOF wird der Lieferant Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit in gesetzlich zulässigem Umfang leisten und ggf. für die Einholung der behördlichen Genehmigung sorgen. Die tatsächlich angefallenen zusätzlichen Kosten vergütet MEHLER/LINDNERHOF nur dann, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart wurde.
8.10 Sollten Leistungen des Lieferanten auch Arbeiten auf dem Betriebsgelände von MEHLER/LINDNERHOF beinhalten, so wird der Lieferant das Betreten und Befahren des Betriebsgeländes von MEHLER/LINDNERHOF rechtzeitig bei MEHLER/LINDNERHOF anmelden und sich über Vorgaben von MEHLER/LINDNERHOF zum Verhalten auf dem Betriebsgelände (insbesondere über die Anweisungen für Fremdfirmen) rechtzeitig vor Betreten und Befahren des Betriebsgeländes informieren sowie den Anweisungen des Personals von MEHLER/LINDNERHOF auf dem Betriebsgelände Folge leisten. Insbesondere wird der Lieferant die straßenver kehrsrechtlichen Vorschriften einhalten. Ferner wird der Lieferant während des Verlaufs seiner Arbeiten alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden treffen. Der Lieferant ersetzt MEHLER/LINDNERHOF und stellt MEHLER/LINDNERHOF von allen Schäden, Kosten und Aufwendungen frei, die durch Arbeiten des Lieferanten auf einem Betriebsgelände verursacht werden, es sei denn, den Lieferanten trifft hieran kein Verschulden.
8.11 Soweit der Lieferant Schweißarbeiten zu erbringen hat, wird der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF vor Arbeitsantritt die gültigen Schweißerzeugnisse bzw. Schweißerpässe für geprüfte Schweißer für Mitarbeiter, die die Schweißarbeiten durchführen, zur Verfügung stellen. Schweißarbeiten dürfen erst nach Vorlage der gültigen Schweißerzeugnisse bzw. Schweißerpässe begonnen werden. Für eine Leistungsverzögerung, die dadurch verursacht wird, dass der Lieferant Schweißerzeugnisse bzw. Schweißerpässe schuldhaft nicht rechtzeitig vorlegt, ist ausschließlich der Lieferant verantwortlich.
§ 9 Inbetriebnahme
9.1 Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist mit MEHLER/LINDNERHOF abzustimmen. Erfolgt die Inbetriebnahme mehrerer zusammenwirkender Anlagenteile, so koordiniert MEHLER/LINDNERHOF oder ein von MEHLER/LINDNERHOF beauftragter Dritter die Gesamtinbetriebnahme.
9.2 Der Lieferant führt unter eigener Verantwortung und Leitung die Inbetriebnahme seines Liefer- bzw. Leistungsumfangs durch. Die erforderlichen Betriebsmittel und das Bedienungspersonal stellt MEHLER/LINDNERHOF ohne Berechnung bei.
9.3 Der Lieferant hat die Anweisungen von MEHLER/LINDNERHOF zu berücksichtigen. Da das Abstimmen der voneinander abhängigen Anlagenteile Zeit erfordert, ist vom Lieferanten eine angemessene Zeitspanne zu berücksichtigen.
9.4 Die ordnungsgemäße Inbetriebnahme gilt als abgeschlossen, wenn sich nach Vorführung der einwandfreien Funktion der Anlage einschließlich aller Sicherheits- und Hilfseinrichtungen, 24-stündigen ununterbrochenem Betrieb mit der von MEHLER/LINDNERHOF gewünschten Leistung und entsprechenden Kontrollen keine Mängel gezeigt haben.
§ 10 Probebetrieb
10.1 Mit der abgeschlossenen Inbetriebnahme beginnt der Probebetrieb.
10.2 Der unter der Verantwortung und auf die Gefahr mit qualifiziertem Personal des Lieferanten laufende Probebetrieb hat den Zweck, den Nachweis der uneingeschränkten Betriebstüchtigkeit des Liefer- bzw. Leistungsumfangs zu erbringen.
10.3 Für den Probebetrieb stellt MEHLER/LINDNERHOF die erforderlichen Betriebsmittel unentgeltlich zur Verfügung. Der Lieferant wird während des Probebetriebs das Betriebspersonal von MEHLER/LINDNERHOF theoretisch und praktisch so schulen und einweisen, dass es nach Beendigung des Probebetriebs mit allen Funktionen und Einzelheiten der Anlage vertraut ist, die für einen selbständigen und einwandfreien Betrieb der Anlage durch das Betriebspersonal von MEHLER/LINDNERHOF erforderlich sind.
10.4 MEHLER/LINDNERHOF steht es frei, die tägliche Betriebszeit zu bestimmen. Ein anderweitiger Einsatz des Personals des Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MEHLER/LINDNERHOF. Für den Fall, dass MEHLER/LINDNERHOF tägliche Betriebszeiten festlegt, die über die Dauer einer Schicht hinausgehen, wird der Lieferant das Personal zur Wechselschicht stellen.
10.5 Treten während des Probebetriebs Störungen auf, wird der Lieferant diese Störungen auf seine Kosten unverzüglich beheben.
10.6 Der Lieferant wird über den Verlauf und die Ergebnisse des Probebetriebs ein Protokoll anfertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss insbesondere Auskunft über die festgestellten Mängel, den gegenwärtigen Leistungsstand und den Termin der vollständigen Vertragserfüllung geben.
10.7 Beginn und Dauer des Probebetriebs werden im Vertrag festgelegt. Wenn im Vertrag kein Beginn und/oder keine Dauer für den Probebetrieb angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt die Dauer des Probebetriebs vier (4) Kalenderwochen und beginnt mit dem erfolgreichen Abschluss der Inbetriebnahme der Anlage.
10.8 Die für kleinere Instandsetzungsarbeiten und Nachbesserungen durch den Lieferanten erforderlichen Zeiten während des Probetriebs werden als Unterbrechungen gerechnet, sofern kein grundsätzlicher Fehler vorliegt, der erst durch Umbau der Anlage beseitigt werden kann und eine Unterbrechungsdauer von vierundzwanzig (24) Stunden nicht überschritten wird. MEHLER/LINDNERHOF sind diese Arbeiten unverzüglich zu melden. Der Probebetrieb wird um die vom Lieferanten verursachten Unterbrechungszeiten verlängert.
10.9 Der Probebetrieb ist gestört und wird abgebrochen, wenn (i) vom Lieferanten mehr als drei (3) Unterbrechungszeiten benötigt werden, (ii) keine unverzügliche Unterrichtung von MEHLER/LINDNERHOF erfolgt oder (iii) die gesamte Unterbrechungszeit mehr als vierundzwanzig (24) Stunden beträgt. Bei Abbruch des Probebetriebs beginnt nach Beseitigung aller Störungen die vereinbarte Probebetriebszeit erneut.
10.10 MEHLER/LINDNERHOF behält sich vor, den Probebetrieb auf eigene Kosten um bis zu vier (4) Wochen zu verlängern.
10.11 Verzögert sich der Abschluss des Probebetriebs durch Umstände, die MEHLER/LINDNERHOF zu vertreten hat, werden die Parteien den Vertrag entsprechend anpassen.
§ 11 Abnahme
Durchführung der Abnahme und Abnahmeprotokoll:
11.1 Nach erfolgreichem Probebetrieb erfolgt die Abnahme durch MEHLER/LINDNERHOF oder einen von MEHLER/LINDNERHOF beauftragten Dritten. Die Anlage wird abgenommen, wenn alle vertraglichen Leistungen erfüllt sind, insbesondere auch der Nachweis der besonderen Beschaffenheitsmerkmale durch den Lieferanten erbracht ist und der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF die Betriebsanleitungen und Wartungsanweisungen für den Lieferleistungsumfang wie in diesen Ergänzenden Bedingungen für Anlagen geregelt zur Verfügung gestellt hat. Die Abnahme ist schriftlich zu protokollieren. Über die Abnahme ist ein Protokoll unter Verwendung des Vordrucks „Abnahmeprotokoll“ anzufertigen.
11.2 Sofern der Nachweis der besonderen Beschaffenheitsmerkmale oder der vollständigen Funktionsbereitschaft nach der Abnahme erfolgt, ist dies ebenfalls in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten.
11.3 Auf Wunsch des Lieferanten wird MEHLER/LINDNERHOF Teillieferungen und -leistungen abnehmen, wenn sie einen selbstständigen Teil abdecken oder wenn sie aufgrund der weiteren Ausführungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht überprüft werden können. Über die Teilabnahme ist ein Protokoll unter Verwendung des Vordrucks „Teilabnahmeprotokoll“ anzufertigen.
11.4 MEHLER/LINDNERHOF ist berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistungen des Lieferanten aus zwingenden betrieblichen Gründen bereits vor der Abnahme zu benutzen. Die Benutzung stellt in diesem Fall keine Abnahme dar.
11.5 Der Abnahme steht der fehlende Nachweis der besonderen Beschaffenheitsmerkmale oder der vollständigen Funktionsbereitschaft der Anlage nicht entgegen, wenn dies auf Umständen beruht, die MEHLER/LINDNERHOF zu vertreten hat. Der fehlende Nachweis ist im Abnahmeprotokoll aufzunehmen.
11.6 Sind für die Nutzung der erstellten Anlage behördliche Entscheidungen erforderlich, so sind diese Voraussetzung für die Abnahme. Aus dem Vorliegen einer solchen Entscheidung kann kein Anspruch auf Teilabnahme abgeleitet werden. Wird aus Gründen die MEHLER/LINDNERHOF nicht zu vertreten hat, nicht oder verzögert entschieden, so trägt der Lieferant die daraus entstehenden Kosten. Abnahmeversuche und/oder -messungen:
11.7 MEHLER/LINDNERHOF hat dem Lieferanten die Möglichkeit zu geben, die Anlage vor Beginn der Abnahmeversuche und/oder -messungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu untersuchen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, nur für die Abnahmeversuche und/oder -messungen ohne Einverständnis von MEHLER/LINDNERHOF Teile der Anlage auszuwechseln.
11.8 Bei den Abnahmeversuchen und/oder -messungen festgestellte Mängel sind vom Lieferanten kostenlos zu beseitigen, es sei denn, dass sie nicht vom Lieferanten zu vertreten sind.
11.9 MEHLER/LINDNERHOF trägt die Kosten, die während der Abnahmeversuche und/oder -messungen für die Betriebsmittel anfallen. Der Lieferant trägt die Kosten für die Gestellung des Abnahmepersonals und der Messgeräte einschließlich Ein- und Ausbau.
11.10 Wird im Streitfall zur Begutachtung der durchgeführten Messungen und Versuche und/oder zur Durchführung von Wiederholungsversuchen und/oder -messungen ein neutraler Sachverständiger hinzugezogen, so werden die Kosten für dessen Leistungen von der unterlegenen Partei getragen. Die Kosten für die anfallenden Eigenleistungen übernimmt jede Partei selbst.
11.11 Es steht MEHLER/LINDNERHOF frei Kontrollpersonal für die Abnahmeversuche und/oder -messungen auf seine Kosten zu stellen.
11.12 Sollte sich bei den Abnahmeversuchen und/oder -messungen herausstellen, dass zugesagte Garantiewerte nicht erreicht werden und deshalb vom Lieferanten Änderungen oder Nachbesserungen an der Anlage oder Teilen davon durchgeführt werden müssen, so sind die Abnahmeversuche und/oder -messungen nach Abschluss dieser Arbeiten auf Verlangen zu wiederholen. Die Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten, auch wenn bessere als die besonderen Beschaffenheitsmerkmale erreicht werden.
11.13 MEHLER/LINDNERHOF hat dem Lieferanten innerhalb von sechs (6) Monaten nach erfolgreichem Probebetrieb die Möglichkeit zur Erbringung des Nachweises der besonderen Beschaffenheitsmerkmale zu geben. Falls Abnahmeversuche und/oder -messungen innerhalb von sechs (6) Monaten nach erfolgreichem Probebetrieb nicht möglich sind, wird der Zeitraum angemessen verlängert. Die Abnahmeversuche und/oder -messungen haben im Einvernehmen mit MEHLER/LINDNERHOF oder dessen Beauftragten zu erfolgen.
§ 12 Weiterentwicklungen, Wartung, Kundenservice
12.1 Sofern die Lieferung der Anlage auch ein Betriebssystem z.B. für die Steuerung der Anlage umfasst, verpflichtet sich der Lieferant zur Bereitstellung von Weiterentwicklungen (z. B. Updates, Upgrades) in regelmäßigen Abständen, wobei MEHLER/LINDNERHOF nicht verpflichtet ist, diese Weiterentwicklungen einzuspielen. Insbesondere ist der Lieferant verpflichtet, ein für MEHLER/LINDNERHOF kostenfreies Update auf eine neuere Version des Betriebssystems bereitzustellen, sofern durch das für bereitgestellte Betriebssystem ein Sicherheitsrisiko für MEHLER/LINDNERHOF besteht.
12.2 Der Wartungsumfang der Maschine ist vom Lieferanten zu quantifizieren. MEHLER/LINDNERHOF erwartet eine wartungsarme Anlage.
12.3 Für den Fall einer Störung muss ein Kundenservice des Lieferanten per Telefon zu den ortsüblichen Gebühren und zu den üblichen Betriebszeiten von MEHLER/LINDNERHOF erreichbar sein. Sofern technisch möglich, soll vom Lieferanten eine Fernwartung angeboten werden. Der Lieferant gewährleistet zudem, dass der Kundenservice innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis eines etwaigen Schadens am Belegenheitsort der Anlage ist.
§ 13 Mängelansprüche
13.1 Für die Rechte von MEHLER/LINDNERHOF bei Sach- und Rechtsmängeln der Anlage sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
13.2 Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche von ihm erbrachten Lieferungen und Leistungen, insbesondere
a) der vereinbarten Beschaffenheit, d. h. unter anderem Produktbeschreibungen, vereinbarten Spezifikationen, entsprechen,
b) frei von Konstruktions-, Fertigungs- und Materialfehlern sind,
c) dem zum Abnahmezeitpunkt aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen,
d) den zum Abnahmezeitpunkt auf die Lieferungen und Leistungen anwendbaren gesetzlichen, behördlichen, industriespezifischen Normen und Anforderungen, insbesondere sicherheitstechnischen, umweltschutzrechtlichen, baubehördlichen, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften sowie den qualitätssichernden Vorgaben von MEHLER/LINDNERHOF entsprechen,
e) geeignet sind für den vertraglich vereinbarten oder für den Lieferanten erkennbaren Verwendungszweck und
f) die im Lastenheft und/oder Pflichtenheft – soweit vorhanden – dokumentierten Anforderungen einhalten.
13.3 Die Mängelansprüche erstrecken sich auch auf die Lieferungen von Subunternehmer und Unterlieferanten des Lieferanten. Sie gelten auch dann, wenn MEHLER/LINDNERHOF dem Lieferanten zur ausschließlichen Verwendung ein bestimmtes Fabrikat vorschreibt.
13.4 Die Mängelansprüche werden durch die von MEHLER/LINDNERHOF vorgenommenen Prüfungen, Anordnungen und Ausführungsanweisungen nicht eingeschränkt. Sofern der Lieferant die Prüfungen, Anordnungen und Ausführungsanweisungen von MEHLER/LINDNERHOF für unzweckmäßig hält, ist der Lieferant verpflichtet, dies MEHLER/LINDNERHOF schriftlich mitzuteilen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
13.5 Die Nacherfüllung ist schnellstmöglich in Abstimmung mit MEHLER/LINDNERHOF auszuführen. In dringenden Fällen hat sie auf Verlangen von MEHLER/LINDNERHOF in 24-stündigem Schichtbetrieb zu erfolgen. Ist eine sofortige Nacherfüllung nicht möglich, hat der Lieferant unverzüglich, im Einvernehmen mit MEHLER/LINDNERHOF, provisorisch Abhilfe zu schaffen. Die Kosten trägt der Lieferant.
13.6 Zu Lasten des Lieferanten gehen auch bauseitige Kosten, z. B. für Demontage, Transport, Montage, Planungsund Dokumentationsleistungen, die bei der Nacherfüllung entstehen.
13.7 MEHLER/LINDNERHOF ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Nacherfüllung selbst oder durch Dritte ausführen zu lassen, wenn der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht nicht innerhalb einer von MEHLER/LINDNERHOF gesetzten, angemessenen Frist nachkommt. Die Mängelhaftung wird hierdurch nicht berührt, es sei denn, dass die Arbeiten unsachgemäß ausgeführt werden. Die gleichen Rechte stehen MEHLER/LINDNERHOF zu, wenn der Dauerbetrieb nicht möglich ist, der Lieferant die vollständige Funktionsbereitschaft der Anlage innerhalb der Verjährungsfrist nicht nachweisen kann, obwohl MEHLER/LINDNERHOF die Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises geschaffen hat. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für MEHLER/LINDNERHOF unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
§ 14 Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beträgt drei (3) Jahre, gerechnet vom Tage der Abnahme, soweit das Gesetz keine längere Frist vorsieht.